Pflege von Angehörigen
Im Fall des Eintretens einer Pflegesituation bei nahen Angehörigen stehen Beschäftigten der FH Kiel verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Akuter Notfall (nach dem Pflegezeitgesetz)
- Kurzfristige, vollständige Freistellung bis zu zehn Arbeitstagen (ohne Ankündigungsfrist)
- Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung) durch Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen
- Kündigungsschutz im Zeitraum der kurzfristigen Arbeitsverhinderung
2. Mittelfristige Pflegezeit
- Vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monaten für die Pflege einer*s Angehörigen im häuslichen Umfeld (auch für minderjährige Angehörige)
- Anspruch auf zinsloses Darlehen
- Kündigungsschutz im Zeitraum der Pflegezeit
- Ankündigungsfrist zehn Tage
- bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase
- anschließend kann Familienpflegezeit beantragt werden, Ankündigungsfrist drei Monate
3. Familienpflegezeit für langfristige Pflege
- Teilweise Freistellung (Mindestarbeitszeit 15 h/Woche) bis zu 24 Monate für die Pflege einer*s nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld (auch für minderjährige Angehörige)
- Anspruch auf Rückkehr zum vorherigen Arbeitszeitumfang
- Anspruch auf zinsloses Darlehen
- Kündigungsschutz im Zeitraum der Familienpflegezeit
Pflegezeit kann anschließend beantragt werden, die Ankündigungsfrist beträgt acht Wochen.
Allgemeines
Die Gesamtdauer der verschiedenen Freistellungsansprüche beträgt höchstens 24 Monate.
Das zinslose Darlehen erhalten Sie nach Antragstellung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten (BAFzA).
Weitere Informationen
- BMFSFJ-Webseite: Wege zur Pflege
- Pflegezeit: Familienpflege-/Pflegezeit
Familienbedingte Arbeitsbefreiung
Freistellung und Krankengeld
Alle Beschäftigten haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung und Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V im Fall der Erkrankung ihres Kindes. Voraussetzung ist u. a., dass es sich dabei um ein noch nicht zwölf Jahre altes oder ein behindertes Kind handelt, dessen Betreuungsbedürftigkeit ärztlich festgestellt ist.
Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Das Krankengeld ist direkt bei der Krankenkasse zu beantragen.
Arbeitsbefreiung
Beschäftigten der FH Kiel werden nach § 29 TV-L aufgrund der folgenden familiären Gründe eine bezahlte Arbeitsbefreiung gewährt:
- Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1 Arbeitstag)
- Tod der_s Ehegattin_en, der_s Lebenspartners_in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils (2 Arbeitstage)
- Schwere Erkrankung
- einer_s Angehörigen, soweit sie_er im selben Haushalt lebt (1 Arbeitstag)
- eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; wenn kein Anspruch nach § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) besteht (bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr)
- einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, welches das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen (bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr).
Die Notwendigkeit der Betreuung muss ärztlich bescheinigt werden bzw. eine andere Betreuungsperson ist nicht verfügbar.
Gleiche Regelungen gelten nach § 13 Sonderurlaubsverordnung auch für Beamt_innen.
Hierfür ist ein Antrag auf Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung über Ihre_n Vorgesetzten an die Personalabteilung einzureichen, siehe Informationen der Personalabteilung.