Antidiskriminierung
Was ist Diskriminierung?
Diskriminierung ist jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Personen oder Gruppen aufgrund verschiedener wahrnehmbarer beziehungsweise nicht unmittelbar wahrnehmbarer (zugeschriebener) Merkmale.
Dazu zählen Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. So legt es das AGG fest. Andere Faktoren, wie die soziale Herkunft und/oder die soziale Lage oder das Aussehen einer Person kann auch zu Diskriminierung führen. In unserer Antidiskriminierungsarbeit verfolgen wir einen horizontalen Ansatz. Das bedeutet, dass die verschiedenen Diskriminierungsmerkmale gleichermaßen schutzwürdig sind.
Diskriminierung an der Hochschule ist verboten. Es gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spricht nicht von Diskriminierung sondern von Benachteiligung, da nicht jede unterschiedliche Behandlung, die einen Nachteil zur Folge hat, diskriminierend sein muss. In sehr engen Grenzen sind unterschiedliche Behandlungen in Bezug auf das Berufsleben zulässig, wenn die geforderte Eigenschaft für die Ausübung der Tätigkeit wesentlich und fast unerlässlich ist.
Eine unmittelbare (direkte oder offene) Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung als eine Vergleichsperson erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person mit Migrationsgeschichte trotz gleicher Qualifikationen nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wird, Personen ohne Migrationsgeschichte hingegen schon.
Der Diskriminierungsschutz des AGG erstreckt sich auch auf mittelbare (indirekte) Benachteiligungen. Dabei handelt es sich dem Anschein nach um neutrale Regelungen, die Personen wegen eines AGG-Merkmals schlechterstellen. Beispiel: Eine tarifliche Regelung sieht ohne eine arbeitszeitbezogene Begründung vor, dass Teilzeitbeschäftigte bestimmte Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen dürfen. Sind in einem Betrieb Teilzeitbeschäftigte ganz mehrheitlich Frauen, liegt eine mittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung vor.
Eine Belästigung wegen eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Merkmals ist ebenfalls verboten. Wenn eine unerwünschte Verhaltensweise bewirkt oder bezweckt, die Würde einer anderen Person zu verletzen und infolge der Belästigung ein Umfeld entsteht, das von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnet ist, spricht das Gesetz von einer Belästigung.
Sexualisierte Belästigungen sind unerwünschte, sexualisiert bestimmte Handlungen, die eine Verletzung der Würde bezwecken oder bewirken. Beispiel: Im Beisein ihrer Kollegin machen männliche Angestellte anzügliche Bemerkungen. Darüber hinaus schicken sie ihr E-Mails mit pornografischem Inhalt. Sexualisierte Belästigungen sind unzulässig.
Mobbing ist dann eine Belästigung im Sinne des AGG, wenn es wegen eines im Gesetz genannten Diskriminierungsmerkmals erfolgt. Auch die Anweisung zu einer Benachteiligung ist bereits diskriminierend. Die potenziell von Mobbin beroffene Person muss also nicht erst die Benachteiligung abwarten, sondern kann bereits gegen die Anweisung vorgehen.
Mehrfach- oder mehrdimensionale Diskriminierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 4 AGG) schützt auch vor Benachteiligungen aus mehreren Gründen, auch wenn im Gesetz Mehrfachdiskriminierung nicht genauer definiert wird. Mehrfachdiskriminierung bzw. mehrdimensionale Diskriminierung kann auftreten, wenn verschiedene Diskriminierungsgründe zusammenkommen und sich wechselseitig verstärken. Ein Beispiel für diese additive Form der Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Frau mit Behinderung bei der Bewerbung um eine neue Anstellung aufgrund ihrer Behinderung erstens strukturell schlechtere Zugangschancen am Arbeitsmarkt hätte und wenn sie zweitens, als Frau dem mittelbaren Diskriminierungsrisiko einer schlechteren Bezahlung in der neuen Anstellung als Männer unterläge (gender pay gap). Beide Formen der Diskriminierung sind hierbei getrennt voneinander benennbar und analysierbar.
Mehr dazu auf der Website der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Ich habe eine Diskriminierung erlebt oder beobachtet. Was nun?
Sie sind nicht allein! Sie können sich an der FH Kiel vertraulich beraten lassen.
Allen Mitgliedern und Angehörigen der FH Kiel stehen an der Hochschule verschiedene Anlauf- sowie vertrauliche Beratungsstellen im Fall von Benachteiligung, Diskriminierung, sexualisierter Belästigung und Gewalt zur Verfügung, bspw.
- Beauftragte*r für Diversität für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule
- Personalräte für Beschäftigte der Hochschule
- Zentrale Gleichstellungsbeauftragte für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule
- Gleichstellungsbeauftragte der Fachbereiche für die Mitglieder und Angehörigen der Fachbereiche
- Beauftragte*r für Menschen mit Schwerbehinderung für Beschäftigte der Hochschule
- Inklusionsbeauftragte*r für Beschäftigte
- Zentrale Studienberatung für Studierende der Hochschule
Neben diesen Stellen gibt es an der FH Kiel noch weitere Beratungsstellen, die beispielsweise am AStA angegliedert sind.
Die Beratungsstellen unterstützen die Betroffenen bei der Wahrnehmung ihrer Belange und begleiten diese auf Wunsch auch auf dem Weg zu einer einfachen und/oder förmlichen Beschwerde nach § 7 der Richtlinie zum Schutz vor Benachteiligung, Diskriminierung, sexualisierter Belästigung und Gewalt. Es gilt die Glaubwürdigkeitsvermutung gegenüber betroffenen Personen.
Alle Beratungsgespräche sind vertraulich, es sei denn, die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Weitergabe des Gesprächsinhalts oder von Teilen des Gesprächsinhalts an Dritte.
Unterstützung und Beratung im Diskriminierungfall
Die Diversitätsbeauftragte bietet Antidiskriminierungsberatung für alle Hochschulangehörigen an. Termine können per E-Mail vereinbart werden. Die Beratungen sind streng vertraulich.
Sie können jederzeit in die Beratung kommen, auch wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich bei dem Erlebten oder Beobachteten um Diskriminierung handelt.
FH-Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung
Bereits 2019 haben die Gleichstellungs- und die Diversitätsbeauftragte die Richtlinie der Fachhochschule Kiel zum Schutz vor Benachteiligung, Diskriminierung, sexualisierter Belästigung und Gewalt in Zusammenarbeit mit dem Justiziariat und dem Präsidium erarbeitet.
Durch die Richtlinie übernimmt die Fachhochschule Kiel Verantwortung, ihre Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung, Diskriminierung, sexualisierter Belästigung und Gewalt zu schützen. Alle Hochschulangehörigen und -mitglieder haben das Recht Beratung bei den jeweiligen Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen sowie Beschwerde bei der AGG-Beschwerdestelle einzureichen.
AGG und Beschwerdeverfahren an der FH Kiel
Das Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) ist, Benachteiligung (insbesondere) aus rassistischen Gründen, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung des Alters, oder der sexuellen Orientierung zu verhindern bzw. zu beseitigen.
Nach § 13, Abs. 1 AGG haben alle Beschäftigten das Recht, sich bei der Beschwerdestelle ihrer Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, bzw. von Vorgesetzten wegen einem der genannten Gründe benachteiligt fühlen.
Gemäß § 14 Abs. 7 HSG SH gelten die §§ 3 Abs. 4 sowie 7, 12 und 13 AGG entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind. Hierzu gehören u. a. auch die Studierenden und Lehrbeauftragten (s. § 13 Abs. 4 HSG), denen somit auch das Beschwerderecht zusteht.
Durch die Richtlinie der Fachhochschule Kiel zum Schutz vor Benachteiligung, sexualisierter Belästigung und Gewalt vom 29.05.2019 übernimmt die Fachhochschule Kiel Verantwortung, ihre Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung, Diskriminierung, sexualisierter Belästigung und Gewalt zu schützen.
Alle Hochschulangehörigen und -mitglieder haben das Recht Beratung bei den jeweiligen Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen sowie Beschwerde bei der Beschwerdestelle einzureichen. Beratungsgespräche und Beschwerdeverfahren unterliegen grundsätzlich der Vertraulichkeit.
Es ist empfehlenswert, sich an eine der in §4 unserer Satzung genannten Beratungsstellen zu wenden, die auf die jeweiligen Bereiche spezialisiert sind. Hier können erste Hilfestellungen geleistet werden. Dort werden Sie auch unterstützt, den formellen Beschwerdeantrag auszufüllen, mit dem das Verfahren in der Beschwerdestelle startet.