Rechtmäßigkeit
Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs 1 DSGVO
Die Erhebung personenbezogener Daten ist dem Grundsatz nach verboten. Vor jeder Verarbeitung ist daher sowohl die Rechtmäßigkeit gem. Art. 6 DSGVO zu prüfen als auch die Legitimation des Verarbeiters (z.B. Beschäftigten) durch den Verantwortlichen nach Art. 29 DSGVO.
Eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten kann gem. Art. 6 DSGVO gegeben sein aus:
- Einwilligung des Betroffenen, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO;
- Erfüllung eines Vertrages (Betroffener muss Vertragspartner sein) oder vorvertraglichen Maßnahme (Vertragsanbahnung muss vom Betroffenen ausgehen), Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO;
- Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO;
- Schutz lebenswichtiger Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO;
- Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 6 Abs. 1 lit. e i.V. m. Abs. 3 DSGVO;
- Berechtigtes Interesse (Interessenabwägung erforderlich) des Verantwortlichen, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Aufgrund der durch Hochschulgesetz zugewiesenen Aufgaben, wird für Hochschulen gemeinhin die Wahrnehmung einer Aufgabe gem. Abs. 1 lit. e) i.V. mit Abs. 3 DSGVO als Rechtmäßigkeit für die Verarbeitung zugrunde liegen.