Rechtsgrundlagen und Aufgaben
Geschäftsordnung der Senate
Senat der Fachhochschule Kiel
Gemäß § 21 HSG berät der Senat in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums, soweit dies nicht Aufgabe des Hochschulrats ist. Der Senat ist, soweit das HSG nichts anderes bestimmt ist, zuständig für:
- Beschlussfassung über die Verfassung,
- Beschlussfassungen über die sonstigen von der Hochschule zu erlassenden Satzungen, soweit das HSG nichts anderes bestimmt,
- Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und der Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers,
- Entscheidung über Forschungsschwerpunkte der Hochschule, den Erlass von Hinweisen und Regeln zum verantwortungsvollen Umgang mit der Freiheit der Forschung und zur Bildung von Ethikkommissionen,
- Zustimmung zu einem Forschungsbericht der Hochschule,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- Beschlussfassung über den Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule,
- Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen,
- Stellungnahmen und Vorschläge zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
- Stellungnahmen zu Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,
- Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Einrichtungen der Fachbereiche oder von gemeinsamen Einrichtungen und Außenstellen nach § 18 Absatz 3 nach Maßgabe der Verfassung,
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- Stellungnahme zu Prüfungsordnungen der Fachbereiche vor deren Genehmigung durch das Präsidium, den Erlass der Prüfungsverfahrensordnung, den Erlass fachübergreifender Bestimmungen für Prüfungen, soweit einheitliche Studien- und Prüfungsbestimmungen erforderlich sind, und den Erlass von Grundsätzen für Habilitations- und Promotionsordnungen,
- Stellungnahme zu besonderen Forschungsprojekten,
- Beschlussfassung über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung einschl. zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin.
Erweiterter Senat der Fachhochschule Kiel
Gem. § 20a. ist der Erweiterte Senat, soweit das Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt, zuständig für
- Nominierung der Mitglieder des Erweiterten Senats in den Findungskommissionen nach § 23 Absatz 6 und § 25 Absatz 2 durch die jeweiligen Mitgliedergruppen,
- Stellungnahme zu einem Geschäftsbericht der Hochschule,
- die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach § 27,
- die Wahl der oder des Beauftragten für Diversität nach § 27a,
- Entscheidungen über Würden und Ehrungen; die Zuständigkeit für die Ehrenpromotion bleibt unberührt,
- Zustimmung zu Regelungen in einem Verhaltenskodex zu den Beschäftigungsbedingungen des Hochschulpersonals.