Rechtliches
(1) Hochschulgesetz (HSG)
Zusammenfassung der Abschnitte 4,5,6 und 8
Hochschulen haben sich auch um den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu kümmern und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Außerdem fördern sie in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.
Die Hochschulen haben alle Studierenden gleichberechtigt zu fördern. Dies geschieht unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung. Besondere Rücksicht gilt Menschen die auf barrierefreie Bewegung angewiesen sind, Studierenden mit pflegebedürftigen Angehörigen, ausländischen Studierenden und beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung.
Ebenso fördern die Hochschulen die Gleichstellung von Frauen und Männern. Bestehende Nachteile für Frauen sollen beseitigt und bei der Besetzung von Hochschulorganen auf die gleichteilige Besetzung der Geschlechter geachtet werden.
Um die Interessen des Personals nach angemessenen Arbeitsbedingungen zu vertreten, ist ein Verhaltenskodex zu führen. Dieser beinhaltet Regelungen und Rahmenvorgaben zu Beschäftigungsverhältnissen, Vergütungen, Laufzeiten für Lehraufträge, Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement. Personal und wissenschaftlicher Nachwuchs seien dabei angemessen zu fördern und weiterzubilden.
(2) Entschließung der HRK und DUK (2010)
Diese Haltung ist im Jahr 2010 von der Hochschulrektorenkonferenz und der Deutschen UNESCO-Kommission zur Hochschulbildung für nachhaltige Entwicklung klar formuliert worden:
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