Versicherungsschutz
1. KRANKENVERSICHERUNG
Voraussetzung für die Aufnahme an einer staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland ist eine gültige Krankenversicherung. Dies gilt auch für ausländische Gaststudierende.
Ohne diesen Nachweis ist eine Einschreibung nicht möglich! Die Einreichung der Versichertenkarte oder eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung reichen nicht aus.
Als Nachweis muss ein Versicherungsnachweis einer gesetzlichen Krankenkasse über die Versicherungspflicht oder -befreiung übermittelt werden. Bitte beantragen Sie zu diesem Zweck die Meldung des Versicherungsstatus (M10) für die Fachhochschule Kiel. Der benötigte Nachweis wird uns dann für die Immatrikulation elektronisch übermittelt.
Anbei finden Sie die benötigte Meldung der FH Kiel aufgeteilt nach dem jeweiligen Krankenversicherungsstatus. Bitte informieren Sie sich unter der für Sie zutreffenden Versicherung.
- gesetzliche Krankenversicherung
Bitte fordern Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse "Meldung 10 für den Beginn eines Studiums an der Fachhochschule Kiel" an. Nach Ihrer Anforderung erhält die Fachhochschule Kiel eine digitale Meldung über Ihren Versicherungsstatus.
- private Krankenversicherung
Bitte wenden Sie sich mit den Unterlagen Ihrer privaten Krankenversicherung an eine frei wählbare gesetzliche Krankenversicherung und fordern Sie "Meldung 10 für den Beginn eines Studiums an der Fachhochschule Kiel" an. Nach Ihrer Anforderung erhält die Fachhochschule Kiel eine digitale Meldung darüber, dass Sie von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit wurden.
- Europäische Krankenversicherung
Für Bewerber*innen aus EU Staaten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte besitzen, reicht ebenfalls eine Befreiungsbescheinigung (einer frei wählbaren deutschen gesetzlichen Krankenversicherung) aus (M10).
Alle erforderlichen Informationen zur Versicherungspflicht finden Sie ausführlich beschrieben auch noch einmal hier.
Zur Überprüfung und Feststellung des Krankenversicherungsstatus für Studierende bestehen für Krankenkassen und für Hochschulen unterschiedliche Bescheinigungs- und Meldepflichten nach §199a Abs. 2 bis 5 SGB V. Diese sind:
Meldepflichten der Krankenkassen:
M10: Versicherungsstatus (pflichtig oder befreit)
M11: Beginn Versicherung nach Krankenkassenwechsel
M12: Verzug Zahlung der Beiträge
M13: Begleichung rückständiger Beiträge
Meldepflichten der Hochschulen:
M20: Beginn des Studiums mit Semesterstart und Tag der Einschreibung
M30: Ende des Studiums mit Semesterende und Tag der Exmatrikulation/Beendigung
Auch diese Meldungen erfolgen zwischen der FH Kiel und der jeweiligen Krankenkasse ab dem 01.01.2022 auf elektronischem Weg.
2. UNFALLVERSICHERUNG
Die Unfallversicherung für Studierende ist durch Gesetz geregelt. Ansprüche an die Unfallversicherung sind sofort im Studierendensekretariat anzuzeigen.
Vordrucke sind im Studentensekretariat oder in den Fachbereichssekretariaten erhältlich oder zum downloaden und online ausfüllen: Unfallanzeige
Die Unfallanzeige ist vom Dekan/in des jeweiligen Fachbereiches zu unterschreiben und muss dem Studierendensekretariat vorgelegt werden. Dieses leitet die Anzeige an die entsprechende Unfallkasse weiter.
Wann sind Studierende unfallversichert?
3. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Gleich nach der Krankenversicherung stellt die private Haftpflichtversicherung die wichtigste Versicherung dar. Nach deutschem Recht ist jeder, der einer anderen Person einen Schaden an Leib, Leben oder Schaden zufügt, zum Ersatze dieses Schadens verpflichtet. Es wird immer mit dem gesamten Vermögen gehaftet und darüber hinaus.
In einigen Bundesländern ist eine begrenzte Haftpflichtversicherung für immatrikulierte Studierende über den Sozialbeitrag für das Studentenwerk und somit durch das Studentenwerk geregelt. In Schleswig-Holstein existiert über das Studentenwerk dieser Versicherungsschutz nicht. Von daher wird empfohlen, sich neben der gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungspflicht auch Privathaftpflicht versichern zu lassen. Bis zum 25. Lebensjahr, wohnhaft bei den Eltern, unverheiratet und nicht Berufstätig läuft der Haftpflichtversicherungsschutz in der Regel über die Eltern.