Prüfungsverfahren
Das Prüfungsverfahren an der Fachhochschule Kiel ist für alle Bachelor- und Masterstudiengänge fachbereichsübergreifend in der Prüfungsverfahrensordnung geregelt. Abschließende Prüfungsverfahren und Prüfungsanforderungen werden in den studiengangspezifischen Prüfungsordnungen geregelt.
Änderung der Prüfungsverfahrensordnung ab Sommersemester 2025
Die Änderung der Prüfungsverfahrensordnung gilt ab dem 1. März 2025 für alle Studiengänge der Fachhochschule Kiel. Zu finden ist die Änderungssatzung unter:
Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsverfahrensordnung (Satzung) der Fachhochschule Kiel vom 6. Juni 2024
Lesefassung der Prüfungsverfahrensordnung der Fachhochschule Kiel (inkl. 1., 2. und 3. Änderung - gültig ab Sommersemester 2025)
Modulprüfungen
Jedes Modul schließt mit einer Modulprüfung ab, in der festgestellt werden soll, ob Sie die im Modulhandbuch beschriebenen Lernergebnisse erreicht haben. Es sind verschiedene Prüfungsformen zulässig. Je nach Modul legen Sie die Prüfungen lehrveranstaltungsbegleitend und/oder lehrveranstaltungsabschließend ab.
Form und Frist der Anmeldung zur Prüfung werden durch die Fachbereiche bekanntgegeben. Der Prüfungszeitraum wird zu Beginn eines Semesters bekanntgegeben.
Prüfungspläne und Termine der Prüfungsämter der Fachbereiche:
Für Ihre Teilnahme an einer Modulprüfung ist eine Anmeldung über das Onlineportal QIS erforderlich, die Sie innerhalb der Anmeldefrist und in der korrekten Form vornehmen. Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Anmeldung Ihrer Modulprüfung über QIS haben, melden Sie sich bitte umgehend und innerhalb des Anmeldezeitraums per E-Mail bei Ihrem zuständigen Prüfungsamt unter Angabe Ihrer Matrikelnummer, Beschreibung der Schwierigkeiten und der Prüfungsnummer/-bezeichnung.
Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich auf Modulebene, Sie können sich also im Falle von Teilprüfungen nur für alle Teilprüfungen zusammen anmelden.
Online-Prüfungsanmeldung: https://qis.fh-kiel.de
Ihre Anmeldung zu einer Klausur bezieht sich auf den ersten, mit dem Ende der Vorlesungen beginnenden Prüfungszeitraum. Sie können sich für die Ableistung der Klausur im zweiten Prüfungszeitraum (zu Beginn des Folgesemesters) entscheiden. Dazu nehmen Sie über QIS eine Ummeldung in zwei Schritten vor, indem Sie sich innerhalb des Abmeldezeitraums des ersten Prüfungseitraums über QIS von der Klausur abmelden und sich über QIS zur Klausur des zweiten Prüfungszeitraums innerhalb des entsprechenden Anmeldezeitraums anmelden.
Für die Zulassung zu Modulprüfungen können studiengangsspezifische Voraussetzungen vorliegen, die Ihnen eine Anmeldung erst ermöglichen, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllt haben. Entsprechende Regelungen finden Sie in der Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs.
Sie können sich innerhalb des bekanntgegebenen Abmeldezeitraums von einer Modulprüfung über das QIS abmelden. Die Abmeldung bezieht sich auf alle vorhandenen Teilprüfungen eines Moduls. Eine spätere Abmeldung ist nicht möglich.
Beachten Sie bitte, dass für Prüfungen, die keine Klausuren sind, eine andere Abmeldefrist als für Klausuren gilt. Von Klausuren können sie sich über QIS innerhalb der für Klausuren geltenden Abmeldefrist vom ersten Prüfungszeitraum abmelden. Eine Nicht-Teilnahme an einer angemeldeten Klausur führt zu einer Bewertung mit 0 Leistungsprozenten.
Besonderheit: Klausuren als Teilprüfungen
QIS bietet Ihnen auch für Klausuren, die Teilprüfungen sind, die Möglichkeit, sich vom ersten Prüfungszeitraum abzumelden, Sie müssen sich aber innerhalb des Anmeldezeitraums des zweiten Prüfungszeitraums für diese Klausuren wieder anmelden. Von angemeldeten Klausuren, die die einzige Prüfung eines Moduls sind, können Sie sich auch beim zweiten Prüfungszeitraum innerhalb der festgelegten Abmeldefrist wieder abmelden. Von Klausuren im zweiten Prüfungszeitraum, bei denen es sich um Teilprüfungen handelt, können Sie sich hingegen nicht abmelden. Nicht abgelegte Teilprüfungen werden nach Ende der Modullaufzeit mit 0 Leistungsprozenten bewertet (s. Abschluss des Moduls innerhalb der Moduldauer).
Beispiel (mit Beispielfristen): Die Modulprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen, einer Klausur und einer Hausarbeit, und wurde fristgerecht erfolgreich angemeldet. Die Abmeldefrist für alle Prüfungen, die keine Klausuren sind, endet am 21.04.20xx. Eine Abmeldung wäre bis zum 21.04.20xx von beiden Teilprüfungen zusammen möglich. Die Abmeldefrist für Klausuren endet am 11.06.20xx. Wenn Sie die Teilprüfung Klausur erst im zweiten Prüfungszeitraum absolvieren möchten, melden Sie sich bis spätestens 11.06.20xx von der Klausur ab und melden sich innerhalb des für den zweiten Prüfungszeitraum geltenden Anmeldezeitraums vom 04.-10.08.20xx für die Klausur an. Die in diesem Beispiel verwendeten Fristen sind ein Beispiel. Bitte beachten Sie die in Ihrem Fachbereich festgelegten Fristen.
Um von einer Modulprüfung nach dem An- und Abmeldezeitraum ordnungsgemäß zurücktreten zu können, haben Sie den triftigen Grund, sobald sie ihn erkennen, unverzüglich mit dem Formular „Antrag auf Rücktritt aus wichtigem Grund von Prüfungen“ und mit einer schriftlichen Glaubhaftmachung Ihres triftigen Grundes durch Antragstellung zu melden. Die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung mit.
Im Falle einer Erkrankung ist neben dem „Antrag auf Rücktritt aus wichtigem Grund von Prüfungen“ eine ärztliche Bescheinigung auf dem Formblatt der Fachhochschule Kiel zur Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit (Anlage C der Prüfungsverfahrensordnung) einzureichen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus. Einer Erkrankung Ihres zu versorgenden Kindes oder einer oder eines zu pflegenden Angehörigen steht Ihrer eigenen Erkrankung gleich und ist auf dem Formblatt der Fachhochschule Kiel ärztlich zu bescheinigen.
Besonderheit: Rücktritt von Teilprüfungen
Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen führt der ordnungsgemäße Rücktritt von einer der Teilprüfungen zu einem Rücktritt von der gesamten Modulprüfung, d.h. von allen Teilprüfungen, auch bereits abgelegten. Sie können bei einem ordnungsgemäßen Rücktritt die Modulprüfung mit allen Teilprüfungen zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Anrechenbare unbenotete Teilprüfungen, die bestanden wurden, müssen nicht wiederholt werden (zur Anrechenbarkeit beachten Sie bitte auch die Regelungen unter „Nicht bestandene Modulprüfungen“).
Ausnahme: Klausuren im ersten Prüfungszeitraum (s. „Besonderheit Klausur im ersten Prüfungszeitraum“).
Besonderheit Klausuren im ersten Prüfungszeitraum
Mit Inkrafttreten der Änderung der Prüfungsverfahrensordnung im Sommersemester 2025 müssen Klausuren, zu denen Sie sich angemeldet haben, angetreten werden. Das Nichterscheinen zu einer angemeldeten Klausur führt ab dem Prüfungszeitraum Juni/Juli 2025 zu einer Bewertung mit 0 Leistungsprozenten.
Wenn Sie von einer Klausur im ersten Prüfungszeitraum nach § 12 Absatz 2 PVO ordentlich zurücktreten, werden Sie automatisch zu der Klausur im zweiten Prüfungszeitraum angemeldet.
Das Ergebnis Ihrer Modulprüfung wird in Leistungsprozenten angegeben. Ein Modul ist bestanden, wenn Sie mindestens 50 Leistungsprozente erreicht haben. Prüfungsleistungen können auch mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.
Eine Modulprüfung kann sich aus zwei oder mehreren Teilprüfungen zusammensetzen. In diesem Fall ist das Modul bestanden, wenn die Summe der in den Modulteilprüfungen erworbenen und gewichteten Prozente mindestens 50 beträgt und etwaige nicht benotete, jedoch bewertete Modulteilprüfungen mit „bestanden“ bewertet worden sind. Leistungspunkte (ECTS) werden für alle bestandenen Module vergeben. Für Modulteilprüfungen werden keine Leistungspunkte (ECTS) vergeben.
Für einzelne Module kann im Modulhandbuch bestimmt werden, dass unbenotete bestandene Modulteilprüfungen auf den Wiederholungsfall angerechnet werden, wenn diese Modulteilprüfung einen hohen personellen oder sächlichen Aufwand erfordert. Dies gilt ausschließlich für Laborprüfungen, projektbezogene Arbeiten, Praktika und Entwürfe.
Das Ergebnis einer Modulprüfung, zu der Sie sich wirksam angemeldet haben, wird am Ende der Modullaufzeit festgestellt. Die Angabe der Moduldauer finden Sie in der Moduldatenbank. Teilprüfungen, die Sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgelegt haben, werden mit 0 Leistungsprozenten bewertet und gehen entsprechend ihrer Gewichtung in die Gesamtwertung ein. Der Prüfungszeitraum zu Beginn des Folgesemesters (März und September) zählt zu der Modullaufzeit des vorangegangenen Semesters. Für berufspraktische Studienteile ("Praktika") und Thesen gelten gegebenenfalls besondere Regelungen zur Festlegung der Modullaufzeit.
Ihnen wird zeitnah Einsichtnahme in die Bewertung Ihrer erbrachten Prüfungsleistung im Beisein der jeweiligen Prüfer*innen gewährt.
Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn sie insgesamt mit weniger als 50 Leistungsprozenten oder im Falle unbenoteter Prüfungsleistungen mit „nicht bestanden“ bewertet worden ist. Wenn sie eine Modulprüfung nicht bestanden haben, müssen Sie alle dem Modul zugehörigen Teilprüfungen – auch wenn einzelne Teilprüfungen mit 50 oder mehr Leistungsprozenten bewertet wurden – wiederholen. Im Modulhandbuch kann ausnahmsweise für einzelne erfolgreich abgelegte unbenotete Modulteilprüfungen festgelegt werden, dass sie auf eine Wiederholungsprüfung angerechnet werden können. Diese Regelung ist ausschließlich bei den Prüfungsformen Laborprüfung, projektbezogene Arbeit, Praktikum oder Entwurf möglich. Die Anrechnung entsprechender Teilprüfungsleistungen auf Wiederholungsprüfungen ist nur solange möglich, bis eine Änderung der Prüfungsformen, deren Gewichtung oder deren Bewertungsart im Modulhandbuch eintritt.
Wenn Sie eine Modulprüfung nicht bestehen, können Sie diese zweimal wiederholen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf dieselbe Prüfungsform. Thesen und Kolloquien können Sie nur einmal wiederholen. Zu jeder neuen Modulprüfung müssen Sie sich erneut anmelden.
Sie haben bis zur Anmeldung Ihrer Bachelorthesis das Recht einer Notenverbesserung einer bestandenen Klausur in einem Modul Ihrer Wahl, soweit dieses Modul noch zur Abnahme von Prüfungen angeboten wird. Diese Regelung gilt nicht für Klausuren, die eine Modulteilprüfung darstellen.
Ihre Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Wiederholungsmöglichkeit nach der Prüfungsverfahrensordnung nicht mehr möglich ist.
Sie haben Ihre Bachelor- oder Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wenn Sie eine vorgeschriebene Modulprüfung gemäß Ihrer studiengangsspezifischen Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden haben. Dies führt unmittelbar zur Exmatrikulation.
Wenn Sie ein Wahlmodul endgültig nicht bestanden haben, können Sie dies durch ein Bestehen eines anderen Wahlmoduls kompensieren. Diese Kompensationsmöglichkeit gilt jedoch nicht für verpflichtende Wahlmodule.
Wenn Sie versuchen, Ihre Prüfungsleistung oder die eines anderen durch Täuschung zu beeinflussen, wird Ihre Modulprüfung mit 0% bewertet, d.h. auch im Falle einer Täuschung in einer Teilprüfung gilt dies für die gesamte Modulprüfung. Eine Täuschung liegt vor, wenn Sie:
1. nicht zugelassene Hilfsmittel mitführen, bereithalten oder nutzen,
2. in Aufsichtsarbeiten unerlaubte elektronische Geräte verwenden,
3. (Teil-)Plagiate einreichen oder
4. die Leistungen anderer kopieren.
In schweren Fällen gilt die Prüfung als „endgültig nicht bestanden“. Besonders schwerwiegende Täuschung umfasst wiederholte Verstöße oder gravierende Fälle von Plagiaten.
Wenn Sie sich für ein Semester beurlauben lassen, dürfen Sie keine Studienleistungen erbringen und auch keine Prüfungen ablegen. Eine Ausnahme gilt für Wiederholungsprüfungen, diese sind auch während einer Beurlaubung möglich.
Für den Fall, dass Sie eine Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz, eine Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder falls Ihre Beurlaubung auf Ihrer Behinderung oder Erkrankung beruht, dürfen Sie eine Prüfung auch erstmals ablegen.
Wenn Sie mit einer andauernden oder ständigen Behinderung und/oder einer chronischen Krankheit leben oder besondere familiäre Sorgeverantwortung tragen, können Sie mit dem Formular „Antrag auf Nachteilsausgleich“ die Wahrung Ihrer Chancengleichheit bei Prüfungen beantragen. Der Antrag ist zum Ende der Anmeldephase, spätestens sechs Wochen vor der jeweiligen Prüfung, bei Ihrem Prüfungsamt einzureichen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage unter Studieren mit Behinderung.
Bachelor- und Masterthesen
In Bachelor- und Masterthesen bearbeiten Sie eine anwendungsbezogene Aufgabenstellung aus einem Fachgebiet selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage im Rahmen eines festgelegten Themas.
Sie melden Ihre Thesis mit dem Formular „Antrag auf Zulassung zur Bachelor- oder Masterthesis“ an. Ihr*e Erstprüfer*in schlägt das zu bearbeitende Thema vor – wobei es sich auch um ein von Ihnen gewünschtes Thema handeln kann. Sie können eine*n Zweitprüfer*in vorschlagen. Die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die*den Zweitprüfer*in, ist aber nicht an Ihren Vorschlag gebunden. Den von Ihrer*Ihrem Erstprüfer*in unterschriebenen Antrag reichen Sie bei Ihrem zuständigen Prüfungsamt ein. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihr Antrag mit dem beantragten Thema von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt.
Die Voraussetzungen für Ihre Zulassung zur Thesis sind in der studiengangsspezifischen Prüfungsordnung geregelt.
Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt drei Monate, die für die Masterthesis fünf Monate. Der Beginn und der Abgabezeitpunkt Ihrer Thesis ist in Ihrem Bescheid auf Bekanntgabe der Zulassung zur Thesis festgelegt. Spätestens am letzten Tag der Bearbeitungszeit müssen Sie Ihre Thesis gedruckt und gebunden in zweifacher Form in Ihrem Prüfungsamt einreichen oder mit dem Poststempel dieses Tages versehen zusenden. Zusätzlich ist eine Ausfertigung der Thesis auf einem elektronischen Datenträger in unverschlüsselter Form mit Standardsoftware lesbar abzugeben. Ihre Thesis muss ein Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten sowie eine Erklärung gemäß Anlage D der Prüfungsverfahrensordnung. Bitte beachten Sie bei der Abgabe im Prüfungsamt die jeweiligen Öffnungszeiten.
Vor Ablauf der Bearbeitungszeit können Sie deren Verlängerung mit dem Formular „Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit“ beantragen. Den Antrag reichen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Prüfungsamt ein. Die Verlängerungszeit beträgt für die Bachelorthesis maximal vier Wochen, die für die Masterthesis maximal sechs Wochen. Ihr Antrag muss begründet sein.
Redaktionelle Änderungen am Wortlaut der Themenstellung können Sie formlos und ausschließlich vor Abgabe der Thesis bei der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragen.
Sie haben die Möglichkeit, das Thema Ihrer Thesis einmal zurückzugeben. Dies kann nur aus triftigem Grund erfolgen und ist mit dem Formular „Antrag auf Rückgabe des Themas“ zu beantragen.
Kolloquium (§ 29 PVO)
Für das gegebenenfalls in Ihrem Studiengang vorgesehene Kolloquium können Sie sich anmelden, wenn Ihre Thesis mit mindestens 50 Leistungsprozenten bewertet wurde. Das Anmeldeverfahren zum Kolloquium wird im jeweiligen Fachbereich festgelegt.
Die Dauer des Kolloquiums soll im Bachelorstudiengang zwischen 30 und 60 Minuten betragen. Im Masterstudiengang kann das Kolloquium als Einzel- oder Gruppenprüfung abgenommen werden, wobei die Dauer für jede zu prüfende Person etwa 45 Minuten beträgt.