Prü­fungs­ver­fah­ren

Das Prü­fungs­ver­fah­ren an der Fach­hoch­schu­le Kiel ist für alle Ba­che­lor- und Mas­ter­stu­di­en­gän­ge fach­be­reichs­über­grei­fend in der Prü­fungs­ver­fah­rens­ord­nung ge­re­gelt. Ab­schlie­ßen­de Prü­fungs­ver­fah­ren und Prü­fungs­an­for­de­run­gen wer­den in den stu­di­en­gang­spe­zi­fi­schen Prü­fungs­ord­nun­gen ge­re­gelt.

Än­de­rung der Prü­fungs­ver­fah­rens­ord­nung ab Som­mer­se­mes­ter 2025

Die Än­de­rung der Prü­fungs­ver­fah­rens­ord­nung gilt ab dem 1. März 2025 für alle Stu­di­en­gän­ge der Fach­hoch­schu­le Kiel. Zu fin­den ist die Än­de­rungs­sat­zung unter:

Drit­te Sat­zung zur Än­de­rung der Prü­fungs­ver­fah­rens­ord­nung (Sat­zung) der Fach­hoch­schu­le Kiel vom 6. Juni 2024

Le­se­fas­sung der Prü­fungs­ver­fah­rens­ord­nung der Fach­hoch­schu­le Kiel (inkl. 1., 2. und 3. Än­de­rung - gül­tig ab Som­mer­se­mes­ter 2025) 

Mo­dul­prü­fun­gen

Jedes Modul schlie­ßt mit einer Mo­dul­prü­fung ab, in der fest­ge­stellt wer­den soll, ob Sie die im Mo­dul­hand­buch be­schrie­be­nen Lern­er­geb­nis­se er­reicht haben. Es sind ver­schie­de­ne Prü­fungs­for­men zu­läs­sig. Je nach Modul legen Sie die Prü­fun­gen lehr­ver­an­stal­tungs­be­glei­tend und/oder lehr­ver­an­stal­tungs­ab­schlie­ßend ab.

Form und Frist der An­mel­dung zur Prü­fung wer­den durch die Fach­be­rei­che be­kannt­ge­ge­ben. Der Prü­fungs­zeit­raum wird zu Be­ginn eines Se­mes­ters be­kannt­ge­ge­ben.

Prü­fungs­plä­ne und Ter­mi­ne der Prü­fungs­äm­ter der Fach­be­rei­che:

Für Ihre Teil­nah­me an einer Mo­dul­prü­fung ist eine An­mel­dung über das On­line­por­tal QIS er­for­der­lich, die Sie in­ner­halb der An­mel­de­frist und in der kor­rek­ten Form vor­neh­men. Wenn Sie Schwie­rig­kei­ten bei der An­mel­dung Ihrer Mo­dul­prü­fung über QIS haben, mel­den Sie sich bitte um­ge­hend und in­ner­halb des An­mel­de­zeit­raums per E-Mail bei Ihrem zu­stän­di­gen Prü­fungs­amt unter An­ga­be Ihrer Ma­tri­kel­num­mer, Be­schrei­bung der Schwie­rig­kei­ten und der Prü­fungs­num­mer/-be­zeich­nung.
Die An­mel­dung er­folgt grund­sätz­lich auf Mo­dule­be­ne, Sie kön­nen sich also im Falle von Teil­prü­fun­gen nur für alle Teil­prü­fun­gen zu­sam­men an­mel­den.

On­line-Prü­fungs­an­mel­dung: https://​qis.​fh-​kiel.​de

Ihre An­mel­dung zu einer Klau­sur be­zieht sich auf den ers­ten, mit dem Ende der Vor­le­sun­gen be­gin­nen­den Prü­fungs­zeit­raum. Sie kön­nen sich für die Ab­leis­tung der Klau­sur im zwei­ten Prü­fungs­zeit­raum (zu Be­ginn des Fol­ge­se­mes­ters) ent­schei­den. Dazu neh­men Sie über QIS eine Um­mel­dung in zwei Schrit­ten vor, indem Sie sich in­ner­halb des Ab­mel­de­zeit­raums des ers­ten Prü­fung­seit­raums über QIS von der Klau­sur ab­mel­den und sich über QIS zur Klau­sur des zwei­ten Prü­fungs­zeit­raums in­ner­halb des ent­spre­chen­den An­mel­de­zeit­raums an­mel­den.

Für die Zu­las­sung zu Mo­dul­prü­fun­gen kön­nen stu­di­en­gangs­spe­zi­fi­sche Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, die Ihnen eine An­mel­dung erst er­mög­li­chen, wenn Sie diese Vor­aus­set­zun­gen er­füllt haben. Ent­spre­chen­de Re­ge­lun­gen fin­den Sie in der Prü­fungs­ord­nung des ent­spre­chen­den Stu­di­en­gangs.

Sie kön­nen sich in­ner­halb des be­kannt­ge­ge­be­nen Ab­mel­de­zeit­raums von einer Mo­dul­prü­fung über das QIS ab­mel­den. Die Ab­mel­dung be­zieht sich auf alle vor­han­de­nen Teil­prü­fun­gen eines Mo­duls. Eine spä­te­re Ab­mel­dung ist nicht mög­lich.
Be­ach­ten Sie bitte, dass für Prü­fun­gen, die keine Klau­su­ren sind, eine an­de­re Ab­mel­de­frist als für Klau­su­ren gilt. Von Klau­su­ren kön­nen sie sich über QIS in­ner­halb der für Klau­su­ren gel­ten­den Ab­mel­de­frist vom ers­ten Prü­fungs­zeit­raum ab­mel­den. Eine Nicht-Teil­nah­me an einer an­ge­mel­de­ten Klau­sur führt zu einer Be­wer­tung mit 0 Leis­tungs­pro­zen­ten.

Be­son­der­heit: Klau­su­ren als Teil­prü­fun­gen
QIS bie­tet Ihnen auch für Klau­su­ren, die Teil­prü­fun­gen sind, die Mög­lich­keit, sich vom ers­ten Prü­fungs­zeit­raum ab­zu­mel­den, Sie müs­sen sich aber in­ner­halb des An­mel­de­zeit­raums des zwei­ten Prü­fungs­zeit­raums für diese Klau­su­ren wie­der an­mel­den. Von an­ge­mel­de­ten Klau­su­ren, die die ein­zi­ge Prü­fung eines Mo­duls sind, kön­nen Sie sich auch beim zwei­ten Prü­fungs­zeit­raum in­ner­halb der fest­ge­leg­ten Ab­mel­de­frist wie­der ab­mel­den. Von Klau­su­ren im zwei­ten Prü­fungs­zeit­raum, bei denen es sich um Teil­prü­fun­gen han­delt, kön­nen Sie sich hin­ge­gen nicht ab­mel­den. Nicht ab­ge­leg­te Teil­prü­fun­gen wer­den nach Ende der Mo­dul­lauf­zeit mit 0 Leis­tungs­pro­zen­ten be­wer­tet (s. Ab­schluss des Mo­duls in­ner­halb der Mo­dul­dau­er).

Bei­spiel (mit Bei­spiel­fris­ten): Die Mo­dul­prü­fung be­steht aus zwei Teil­prü­fun­gen, einer Klau­sur und einer Haus­ar­beit, und wurde frist­ge­recht er­folg­reich an­ge­mel­det. Die Ab­mel­de­frist für alle Prü­fun­gen, die keine Klau­su­ren sind, endet am 21.04.20xx. Eine Ab­mel­dung wäre bis zum 21.04.20xx von bei­den Teil­prü­fun­gen zu­sam­men mög­lich. Die Ab­mel­de­frist für Klau­su­ren endet am 11.06.20xx. Wenn Sie die Teil­prü­fung Klau­sur erst im zwei­ten Prü­fungs­zeit­raum ab­sol­vie­ren möch­ten, mel­den Sie sich bis spä­tes­tens 11.06.20xx von der Klau­sur ab und mel­den sich in­ner­halb des für den zwei­ten Prü­fungs­zeit­raum gel­ten­den An­mel­de­zeit­raums vom 04.-10.08.20xx für die Klau­sur an. Die in die­sem Bei­spiel ver­wen­de­ten Fris­ten sind ein Bei­spiel. Bitte be­ach­ten Sie die in Ihrem Fach­be­reich fest­ge­leg­ten Fris­ten.

Um von einer Mo­dul­prü­fung nach dem An- und Ab­mel­de­zeit­raum ord­nungs­ge­mäß zu­rück­tre­ten zu kön­nen, haben Sie den trif­ti­gen Grund, so­bald sie ihn er­ken­nen, un­ver­züg­lich mit dem For­mu­lar „An­trag auf Rück­tritt aus wich­ti­gem Grund von Prü­fun­gen“ und mit einer schrift­li­chen Glaub­haft­ma­chung Ihres trif­ti­gen Grun­des durch An­trag­stel­lung zu mel­den. Die*der Vor­sit­zen­de des Prü­fungs­aus­schus­ses prüft Ihren An­trag und teilt Ihnen die Ent­schei­dung mit.

Im Falle einer Er­kran­kung ist neben dem „An­trag auf Rück­tritt aus wich­ti­gem Grund von Prü­fun­gen“ eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung auf dem Form­blatt der Fach­hoch­schu­le Kiel zur Be­ur­tei­lung der Prü­fungs­un­fä­hig­keit (An­la­ge C der Prü­fungs­ver­fah­rens­ord­nung) ein­zu­rei­chen. Eine Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung reicht nicht aus. Einer Er­kran­kung Ihres zu ver­sor­gen­den Kin­des oder einer oder eines zu pfle­gen­den An­ge­hö­ri­gen steht Ihrer ei­ge­nen Er­kran­kung gleich und ist auf dem Form­blatt der Fach­hoch­schu­le Kiel ärzt­lich zu be­schei­ni­gen.

Be­son­der­heit: Rück­tritt von Teil­prü­fun­gen
Be­steht die Mo­dul­prü­fung aus meh­re­ren Teil­prü­fun­gen führt der ord­nungs­ge­mä­ße Rück­tritt von einer der Teil­prü­fun­gen zu einem Rück­tritt von der ge­sam­ten Mo­dul­prü­fung, d.h. von allen Teil­prü­fun­gen, auch be­reits ab­ge­leg­ten. Sie kön­nen bei einem ord­nungs­ge­mä­ßen Rück­tritt die Mo­dul­prü­fung mit allen Teil­prü­fun­gen zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nach­ho­len. An­re­chen­ba­re un­be­no­te­te Teil­prü­fun­gen, die be­stan­den wur­den, müs­sen nicht wie­der­holt wer­den (zur An­re­chen­bar­keit be­ach­ten Sie bitte auch die Re­ge­lun­gen unter „Nicht be­stan­de­ne Mo­dul­prü­fun­gen“).
Aus­nah­me: Klau­su­ren im ers­ten Prü­fungs­zeit­raum (s. „Be­son­der­heit Klau­sur im ers­ten Prü­fungs­zeit­raum“).

Be­son­der­heit Klau­su­ren im ers­ten Prü­fungs­zeit­raum
Mit In­kraft­tre­ten der Än­de­rung der Prü­fungs­ver­fah­rens­ord­nung im Som­mer­se­mes­ter 2025 müs­sen Klau­su­ren, zu denen Sie sich an­ge­mel­det haben, an­ge­tre­ten wer­den. Das Nicht­er­schei­nen zu einer an­ge­mel­de­ten Klau­sur führt ab dem Prü­fungs­zeit­raum Juni/Juli 2025 zu einer Be­wer­tung mit 0 Leis­tungs­pro­zen­ten.
Wenn Sie von einer Klau­sur im ers­ten Prü­fungs­zeit­raum nach § 12 Ab­satz 2 PVO or­dent­lich zu­rück­tre­ten, wer­den Sie au­to­ma­tisch zu der Klau­sur im zwei­ten Prü­fungs­zeit­raum an­ge­mel­det.

Das Er­geb­nis Ihrer Mo­dul­prü­fung wird in Leis­tungs­pro­zen­ten an­ge­ge­ben. Ein Modul ist be­stan­den, wenn Sie min­des­tens 50 Leis­tungs­pro­zen­te er­reicht haben. Prü­fungs­leis­tun­gen kön­nen auch mit „be­stan­den“ oder „nicht be­stan­den“ be­wer­tet wer­den.

Eine Mo­dul­prü­fung kann sich aus zwei oder meh­re­ren Teil­prü­fun­gen zu­sam­men­set­zen. In die­sem Fall ist das Modul be­stan­den, wenn die Summe der in den Mo­dul­teil­prü­fun­gen er­wor­be­nen und ge­wich­te­ten Pro­zen­te min­des­tens 50 be­trägt und et­wai­ge nicht be­no­te­te, je­doch be­wer­te­te Mo­dul­teil­prü­fun­gen mit „be­stan­den“ be­wer­tet wor­den sind. Leis­tungs­punk­te (ECTS) wer­den für alle be­stan­de­nen Mo­du­le ver­ge­ben. Für Mo­dul­teil­prü­fun­gen wer­den keine Leis­tungs­punk­te (ECTS) ver­ge­ben.

Für ein­zel­ne Mo­du­le kann im Mo­dul­hand­buch be­stimmt wer­den, dass un­be­no­te­te be­stan­de­ne Mo­dul­teil­prü­fun­gen auf den Wie­der­ho­lungs­fall an­ge­rech­net wer­den, wenn diese Mo­dul­teil­prü­fung einen hohen per­so­nel­len oder säch­li­chen Auf­wand er­for­dert. Dies gilt aus­schlie­ß­lich für La­bor­prü­fun­gen, pro­jekt­be­zo­ge­ne Ar­bei­ten, Prak­ti­ka und Ent­wür­fe.

Das Er­geb­nis einer Mo­dul­prü­fung, zu der Sie sich wirk­sam an­ge­mel­det haben, wird am Ende der Mo­dul­lauf­zeit fest­ge­stellt. Die An­ga­be der Mo­dul­dau­er fin­den Sie in der Mo­dul­da­ten­bank. Teil­prü­fun­gen, die Sie nicht in­ner­halb der vor­ge­ge­be­nen Frist ab­ge­legt haben, wer­den mit 0 Leis­tungs­pro­zen­ten be­wer­tet und gehen ent­spre­chend ihrer Ge­wich­tung in die Ge­samt­wer­tung ein. Der Prü­fungs­zeit­raum zu Be­ginn des Fol­ge­se­mes­ters (März und Sep­tem­ber) zählt zu der Mo­dul­lauf­zeit des vor­an­ge­gan­ge­nen Se­mes­ters. Für be­rufs­prak­ti­sche Stu­di­en­tei­le ("Prak­ti­ka") und The­sen gel­ten ge­ge­be­nen­falls be­son­de­re Re­ge­lun­gen zur Fest­le­gung der Mo­dul­lauf­zeit.

Ihnen wird zeit­nah Ein­sicht­nah­me in die Be­wer­tung Ihrer er­brach­ten Prü­fungs­leis­tung im Bei­sein der je­wei­li­gen Prü­fer*innen ge­währt.  

Eine Mo­dul­prü­fung ist nicht be­stan­den, wenn sie ins­ge­samt mit we­ni­ger als 50 Leis­tungs­pro­zen­ten oder im Falle un­be­no­te­ter Prü­fungs­leis­tun­gen mit „nicht be­stan­den“ be­wer­tet wor­den ist. Wenn sie eine Mo­dul­prü­fung nicht be­stan­den haben, müs­sen Sie alle dem Modul zu­ge­hö­ri­gen Teil­prü­fun­gen – auch wenn ein­zel­ne Teil­prü­fun­gen mit 50 oder mehr Leis­tungs­pro­zen­ten be­wer­tet wur­den – wie­der­ho­len. Im Mo­dul­hand­buch kann aus­nahms­wei­se für ein­zel­ne er­folg­reich ab­ge­leg­te un­be­no­te­te Mo­dul­teil­prü­fun­gen fest­ge­legt wer­den, dass sie auf eine Wie­der­ho­lungs­prü­fung an­ge­rech­net wer­den kön­nen. Diese Re­ge­lung ist aus­schlie­ß­lich bei den Prü­fungs­for­men La­bor­prü­fung, pro­jekt­be­zo­ge­ne Ar­beit, Prak­ti­kum oder Ent­wurf mög­lich. Die An­rech­nung ent­spre­chen­der Teil­prü­fungs­leis­tun­gen auf Wie­der­ho­lungs­prü­fun­gen ist nur so­lan­ge mög­lich, bis eine Än­de­rung der Prü­fungs­for­men, deren Ge­wich­tung oder deren Be­wer­tungs­art im Mo­dul­hand­buch ein­tritt.

Wenn Sie eine Mo­dul­prü­fung nicht be­stehen, kön­nen Sie diese zwei­mal wie­der­ho­len. Sie haben je­doch kei­nen An­spruch auf die­sel­be Prü­fungs­form. The­sen und Kol­lo­qui­en kön­nen Sie nur ein­mal wie­der­ho­len. Zu jeder neuen Mo­dul­prü­fung müs­sen Sie sich er­neut an­mel­den.

Sie haben bis zur An­mel­dung Ihrer Ba­che­lor­the­sis das Recht einer No­ten­ver­bes­se­rung einer be­stan­de­nen Klau­sur in einem Modul Ihrer Wahl, so­weit die­ses Modul noch zur Ab­nah­me von Prü­fun­gen an­ge­bo­ten wird. Diese Re­ge­lung gilt nicht für Klau­su­ren, die eine Mo­dul­teil­prü­fung dar­stel­len.

Ihre Mo­dul­prü­fung ist end­gül­tig nicht be­stan­den, wenn eine Wie­der­ho­lungs­mög­lich­keit nach der Prü­fungs­ver­fah­rens­ord­nung nicht mehr mög­lich ist.

Sie haben Ihre Ba­che­lor- oder Mas­ter­prü­fung end­gül­tig nicht be­stan­den, wenn Sie eine vor­ge­schrie­be­ne Mo­dul­prü­fung gemäß Ihrer stu­di­en­gangs­spe­zi­fi­schen Prü­fungs­ord­nung end­gül­tig nicht be­stan­den haben. Dies führt un­mit­tel­bar zur Ex­ma­tri­ku­la­ti­on.

Wenn Sie ein Wahl­mo­dul end­gül­tig nicht be­stan­den haben, kön­nen Sie dies durch ein Be­stehen eines an­de­ren Wahl­mo­duls kom­pen­sie­ren. Diese Kom­pen­sa­ti­ons­mög­lich­keit gilt je­doch nicht für ver­pflich­ten­de Wahl­mo­du­le.

Wenn Sie ver­su­chen, Ihre Prü­fungs­leis­tung oder die eines an­de­ren durch Täu­schung zu be­ein­flus­sen, wird Ihre Mo­dul­prü­fung mit 0% be­wer­tet, d.h. auch im Falle einer Täu­schung in einer Teil­prü­fung gilt dies für die ge­sam­te Mo­dul­prü­fung. Eine Täu­schung liegt vor, wenn Sie:

1. nicht zu­ge­las­se­ne Hilfs­mit­tel mit­füh­ren, be­reit­hal­ten oder nut­zen,

2. in Auf­sichts­ar­bei­ten un­er­laub­te elek­tro­ni­sche Ge­rä­te ver­wen­den,

3. (Teil-)Pla­gia­te ein­rei­chen oder

4. die Leis­tun­gen an­de­rer ko­pie­ren.

In schwe­ren Fäl­len gilt die Prü­fung als „end­gül­tig nicht be­stan­den“. Be­son­ders schwer­wie­gen­de Täu­schung um­fasst wie­der­hol­te Ver­stö­ße oder gra­vie­ren­de Fälle von Pla­gia­ten.

Wenn Sie sich für ein Se­mes­ter be­ur­lau­ben las­sen, dür­fen Sie keine Stu­di­en­leis­tun­gen er­brin­gen und auch keine Prü­fun­gen ab­le­gen. Eine Aus­nah­me gilt für Wie­der­ho­lungs­prü­fun­gen, diese sind auch wäh­rend einer Be­ur­lau­bung mög­lich.

Für den Fall, dass Sie eine Schutz­frist nach dem Mut­ter­schutz­ge­setz, eine El­tern­zeit nach dem Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­setz in An­spruch neh­men oder falls Ihre Be­ur­lau­bung auf Ihrer Be­hin­de­rung oder Er­kran­kung be­ruht, dür­fen Sie eine Prü­fung auch erst­mals ab­le­gen.

Wenn Sie mit einer an­dau­ern­den oder stän­di­gen Be­hin­de­rung und/oder einer chro­ni­schen Krank­heit leben oder be­son­de­re fa­mi­liä­re Sor­ge­ver­ant­wor­tung tra­gen, kön­nen Sie mit dem For­mu­lar „An­trag auf Nach­teils­aus­gleich“ die Wah­rung Ihrer Chan­cen­gleich­heit bei Prü­fun­gen be­an­tra­gen. Der An­trag ist zum Ende der An­mel­de­pha­se, spä­tes­tens sechs Wo­chen vor der je­wei­li­gen Prü­fung, bei Ihrem Prü­fungs­amt ein­zu­rei­chen. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie auf der Home­page unter Stu­die­ren mit Be­hin­de­rung.

Ba­che­lor- und Mas­ter­the­sen

In Ba­che­lor- und Mas­ter­the­sen be­ar­bei­ten Sie eine an­wen­dungs­be­zo­ge­ne Auf­ga­ben­stel­lung aus einem Fach­ge­biet selb­stän­dig auf wis­sen­schaft­li­cher Grund­la­ge im Rah­men eines fest­ge­leg­ten The­mas.

Sie mel­den Ihre The­sis mit dem For­mu­lar „An­trag auf Zu­las­sung zur Ba­che­lor- oder Mas­ter­the­sis“ an. Ihr*e Erst­prü­fer*in schlägt das zu be­ar­bei­ten­de Thema vor – wobei es sich auch um ein von Ihnen ge­wünsch­tes Thema han­deln kann. Sie kön­nen eine*n Zweit­prü­fer*in vor­schla­gen. Die*der Vor­sit­zen­de des Prü­fungs­aus­schus­ses be­stellt die*den Zweit­prü­fer*in, ist aber nicht an Ihren Vor­schlag ge­bun­den. Den von Ihrer*Ihrem Erst­prü­fer*in un­ter­schrie­be­nen An­trag rei­chen Sie bei Ihrem zu­stän­di­gen Prü­fungs­amt ein. Wenn alle Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind, wird Ihr An­trag mit dem be­an­trag­ten Thema von der*dem Vor­sit­zen­den des Prü­fungs­aus­schus­ses ge­neh­migt.

Die Vor­aus­set­zun­gen für Ihre Zu­las­sung zur The­sis sind in der stu­di­en­gangs­spe­zi­fi­schen Prü­fungs­ord­nung ge­re­gelt.

Die Be­ar­bei­tungs­zeit für die Ba­che­lor­the­sis be­trägt drei Mo­na­te, die für die Mas­ter­the­sis fünf Mo­na­te. Der Be­ginn und der Ab­ga­be­zeit­punkt Ihrer The­sis ist in Ihrem Be­scheid auf Be­kannt­ga­be der Zu­las­sung zur The­sis fest­ge­legt. Spä­tes­tens am letz­ten Tag der Be­ar­bei­tungs­zeit müs­sen Sie Ihre The­sis ge­druckt und ge­bun­den in zwei­fa­cher Form in Ihrem Prü­fungs­amt ein­rei­chen oder mit dem Post­stem­pel die­ses Tages ver­se­hen zu­sen­den. Zu­sätz­lich ist eine Aus­fer­ti­gung der The­sis auf einem elek­tro­ni­schen Da­ten­trä­ger in un­ver­schlüs­sel­ter Form mit Stan­dard­soft­ware les­bar ab­zu­ge­ben. Ihre The­sis muss ein Ver­zeich­nis der be­nutz­ten Quel­len und Hilfs­mit­tel ent­hal­ten sowie eine Er­klä­rung gemäß An­la­ge D der Prü­fungs­ver­fah­rens­ord­nung. Bitte be­ach­ten Sie bei der Ab­ga­be im Prü­fungs­amt die je­wei­li­gen Öff­nungs­zei­ten.

Vor Ab­lauf der Be­ar­bei­tungs­zeit kön­nen Sie deren Ver­län­ge­rung mit dem For­mu­lar „An­trag auf Ver­län­ge­rung der Be­ar­bei­tungs­zeit“ be­an­tra­gen. Den An­trag rei­chen Sie bitte bei Ihrem zu­stän­di­gen Prü­fungs­amt ein. Die Ver­län­ge­rungs­zeit be­trägt für die Ba­che­lor­the­sis ma­xi­mal vier Wo­chen, die für die Mas­ter­the­sis ma­xi­mal sechs Wo­chen. Ihr An­trag muss be­grün­det sein.

Re­dak­tio­nel­le Än­de­run­gen am Wort­laut der The­men­stel­lung kön­nen Sie form­los und aus­schlie­ß­lich vor Ab­ga­be der The­sis bei der*dem Vor­sit­zen­den des Prü­fungs­aus­schus­ses be­an­tra­gen.

Sie haben die Mög­lich­keit, das Thema Ihrer The­sis ein­mal zu­rück­zu­ge­ben. Dies kann nur aus trif­ti­gem Grund er­fol­gen und ist mit dem For­mu­lar „An­trag auf Rück­ga­be des The­mas“ zu be­an­tra­gen.

Kol­lo­qui­um (§ 29 PVO)

Für das ge­ge­be­nen­falls in Ihrem Stu­di­en­gang vor­ge­se­he­ne Kol­lo­qui­um kön­nen Sie sich an­mel­den, wenn Ihre The­sis mit min­des­tens 50 Leis­tungs­pro­zen­ten be­wer­tet wurde. Das An­mel­de­ver­fah­ren zum Kol­lo­qui­um wird im je­wei­li­gen Fach­be­reich fest­ge­legt.
Die Dauer des Kol­lo­qui­ums soll im Ba­che­lor­stu­di­en­gang zwi­schen 30 und 60 Mi­nu­ten be­tra­gen. Im Mas­ter­stu­di­en­gang kann das Kol­lo­qui­um als Ein­zel- oder Grup­pen­prü­fung ab­ge­nom­men wer­den, wobei die Dauer für jede zu prü­fen­de Per­son etwa 45 Mi­nu­ten be­trägt.