Studieren mit Behinderung

Gemäß Umfrageergebnissen des Deutschen Studentenwerks (siehe Befragung „BEST – Studieren mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung“) weisen rund 16% der Studierenden eine studienerschwerende Beeinträchtigung auf. Unabhängig davon ob es sich um Beeinträchtigungen im Bereich Mobilität, Sehen, Hören oder Sprechen, um körperliche Erkrankungen, wie Rheuma oder Diabetes, oder psychische Beeinträchtigungen, wie z.B. Depression handelt - Hochschulen sind nicht nur gesetzlich verpflichtet, sondern haben sich auch selbst dazu bekannt, Barrieren abzubauen, Nachteile auszugleichen und so inklusive Bedingungen für ein erfolgreiches Studium zu schaffen.

Der Nachteilsausgleich

Was steckt dahinter und wie stelle ich einen Antrag?

Ein Nachteilsausgleich ist dafür da, chancengleiche Bedingungen für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende

  • mit Behinderungen einschließlich psychischer oder chronischer Erkrankung
  • im Mutterschutz
  • mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen,

herzustellen.

FAQ zum Nachteilsausgleich im Studium

Es macht Sinn einen Antrag zu stellen, wenn Sie 1. eine länger andauernde Krankheit/Behinderung/Kind(er)/pflegebedürftige Angehörige haben und 2. in der Prüfung ein Nachteil durch das Prüfungssetting in Wechselwirkung mit Ihrer Beeinträchtigung entsteht.

Nein. Ein GDB oder eine Diagnose allein führt nicht automatisch zu einem Nachteilsausgleich. Im Antrag muss zusätzlich der konkrete Nachteil, sowie Ausgleichsmaßnahmen erklärt werden.

Am besten zu Semesterbeginn bzw. so früh wie möglich. Letztmöglicher Zeitpunkt ist ein Monat vor der jeweiligen Prüfung.

Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Fähigkeiten erschweren, sind ausgleichbar. Mangelnde Fähigkeiten werden nicht ausgeglichen.

Das Formular (gültig für alle Fachbereiche) finden Sie im internen Bereich unter "Formulare Prüfungswesen".

1. Bescheinigung des Bestehens einer langfristigen Beeinträchtigung.

2. Schilderung der Symptome, aufgrund derer der Nachteil in der Prüfung droht.

3. Ein Vorschlag für mögliche Ausgleichsmaßnahmen.

Nein, die Finanzierung von technischen und anderen Hilfsmitteln im Rahmen des Nachteilsausgleichs obliegt dem jeweiligen Prüfling. Finanzielle Unterstützung kann der*die beeinträchtigte Studierende jedoch im Rahmen der Eingliederungshilfe über den jeweiligen Sozialhilfeträger oder ggf. auch über die Krankenkassen erlangen. 

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ihres Fachbereichs. 

Wird ein Antrag abgelehnt, können Sie einen begründeten Widerspruch einlegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden.

Grundsätzlich ja. Informationen über eine dauerhafte Beeinträchtigung im Studium können für die gesamte Dauer des Studiums hinterlegt werden, die Art des Nachteilsausgleiches muss aber zu Beginn eines jeden Semesters bestätigt bzw. neu festgelegt werden.

Nein. Eine maximale Studiendauer gibt es an der Fachhochschule Kiel nicht. [Stand: Wintersemester 2022]

Nein.

Nein. Behinderungen und Krankheiten sind rechtlich voneinander getrennt. Bei vorübergehenden Krankheiten greift das Rücktrittsrecht wegen Prüfungsunfähigkeit.

Haben Sie bspw. einen Krankheitsschub, kann die Bearbeitungszeit für eine Prüfungsleistung um bis zu 3 Wochen verlängert werden. Hierfür stellen Sie einen „Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit der Haus-, Projektarbeit, Portfolioprüfung“ und fügen eine „Bescheinigung Prüfungsunfähigkeit - Ärztliches Attest“ bei.

Wie stelle ich einen Antrag auf Nachteilsausgleich während des Studiums?

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich wird in schriftlicher Form an das Prüfungsamt des jeweiligen Fachbereichs gestellt. Der Antrag sollte so früh wie möglich, jedoch spätestens einen Monat vor der jeweiligen Prüfung gestellt werden. Zur Vorbereitung ist eine vertrauliche Beratung durch die Zentrale Studienberatung ratsam.

Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich

Bei der Bewerbung:

Härtefall-Regelung

Voraussetzungen: Schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe, sodass nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten.

Verbesserung der Note oder Verbesserung der Wartezeit

Voraussetzungen: Leistungsbeeinträchtigungen die*den Bewerber*in daran gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben oder eine bessere Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung zu erlangen. Es müssen Nachweise des Leistungsverlaufs der Schulzeugnisse (amtlich beglaubigte Kopien) und ggf. ein Schulgutachten vorgelegt werden.

Anlaufstelle bei Fragen: Abteilung für studentische Angelegenheiten, Tel.: 0431/210-1330.

 

Im Studium:

1. Eine länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung/Mutterschutz/Kind(er)/pflegebedürftige Angehörige.

                Mögliche Nachweise:

  • Haus-, Fach- oder amtsärztliche Atteste
  • Atteste oder Befundberichte von approbierten psychologischen Psychotherapeut*innen
  • Feststellungsbescheid über einen Grad der Behinderung oder Schwerbehindertenausweis
  • Entlassungsberichte über (teil‐) stationäre Aufenthalte
  • Bewilligungs‐ oder Feststellungsbescheide der Krankenkasse etc.
  • Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes
  • Bescheinigung einer Pflegeeinrichtung

2. Ein Nachteil, falls Leistungen unter den regulären Bedingungen absolviert werden müssen.

Möglicher Nachweis: Eine schriftliche Erklärung über den konkreten Nachteil und mögliche Ausgleichsmaßnahmen. Am besten eignet sich eine Erklärung von der Stelle, die den Nachweis für 1.  ausgestellt hat (z.B. Arzt/Ärztin).

3. Die Beeinträchtigungen sind inhaltlich nicht prüfungsrelevant.

 

Anlaufstelle bei Fragen: Zentrale Studienberatung, Marina Makurath, Tel.: 0431/210-1760.

Zum Antragsformular (FH intern)

 

Hör-Tipp!

Hier geht es zur 6. Folge des Diversity Podcast der FH Kiel zum Thema "Inklusion und Barriereabbau an der FH Kiel". 

 

Beratungsangebote

Die Zentrale Studienberatung  berät zu den Themen

  • Studienbedingungen und Barrierefreiheit an der FH
  • Nachteilsausgleiche bei der Zulassung zum Studium
  • Nachteilsausgleiche im Studium und in Prüfungen
  • sowie zur Studienorganisation.

Das Studentenwerk Schleswig-Holstein (Studieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung) berät zu den Themen

  • Studienfinanzierung
  • Finanzierung von Mehrbedarfen
  • barrierearmes Wohnen
  • Nachteilsausgleiche

Die PEER-BERATUNG des Sozialreferats des AStA der FH Kiel (Unser Beratungsangebot | AStA FH Kiel (asta-fh-kiel.de) ) informiert zu den Themen

  • Nachteilsausgleiche
  • und weiteren Unterstützungsmöglichkeiten

und vertritt die Interessen der Studierenden mit Beeinträchtigung/Behinderung und/oder chronischer Erkrankung gegenüber der FH.

Die Diversitätsbeauftrage der FH Kiel berät im Falle von Diskriminierung.  

Der Familienservice der FH Kiel berät zu Themen der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit familiären Aufgaben, z.B. zur Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs.

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung zu den Themen  Rehabilitations- und Teilhabeleistungen erhalten Sie in Kiel durch den Zentrum für selbstbestimmtes Leben e.V. .

Aktionsplan Vision - Aktion - Inklusion

Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK

Selbstbestimmung, Chancengleichheit und gleichberechtigte Teilhabe sind demokratische und menschenrechtliche Grundsätze, die zu erreichen allen Menschen möglich sein soll. Der Aktionsplan der FH Kiel bündelt alle Vorhaben, die dazu beitragen sollen, eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und Forschung sicherzustellen und Inklusion strukturell zu verankern.

Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten der Diversitätsbeauftragten.