Die FH beschäftigt jedes Semester rund 300 studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte (Hiwis), die sich meist auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung etwas dazuverdienen. Häufig herrscht dabei Unklarheit über die Rechte und Pflichten von Hiwis. Was passiert bei Krankheit oder Schwangerschaft? Wie ist der Urlaub geregelt? Und wer darf eigentlich Hiwi sein?
Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte unterstützen unter anderem den Lehrbetrieb und die Forschung an der FH Kiel. Nur wer eingeschriebene/r Student*in ist, kann als Hiwi arbeiten. Dabei ist es egal, an welcher Hochschule der/die Studierende eingeschrieben ist, denn auch Studierende von anderen Hochschulen können Hiwis an der FH werden. Von studentischen Hilfskräften ist die Rede, wenn noch kein Hochschulabschluss vorliegt. Studierende, die mindestens über einen Bachelorabschluss verfügen, heißen wissenschaftliche Hilfskraft. An der FH Kiel erhalten studentische Hilfskräfte 10,03 Euro und wissenschaftliche Hilfskräfte 11,67 Euro pro Stunde Arbeitszeit. Insgesamt dürfen Studierende acht Jahre als Hiwi tätig sein – jeweils vier Jahre im Bachelor und vier Jahre im Master. „Mit Studierenden werden keine Dauerverträge abgeschlossen, da der Abschluss des Studiums im Vordergrund steht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sie nach vier Jahren ihr Studium beendet haben. Durch zu lange Verträge soll der Abschluss nicht verzögert werden“, erklärt Gabriele Küchmeister aus der Personalabteilung der FH Kiel.
Krankheit und Schwangerschaft
Sollte ein/e Studierende/r krank sein, muss ab dem zweiten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Die versäumte Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Wie jeder Arbeitnehmer in Deutschland erhalten Hiwis eine volle Gehaltsfortzahlung über sechs Wochen – vorausgesetzt, es liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. „Danach haben Studierende keinen Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Lohns, weil sie in der Regel nicht entsprechend krankenversichert sind. Die Ausnahme bilden Studierende, die nicht von der Krankenversicherungspflicht befreit sind“, berichtet Küchmeister.
Im Falle einer Schwangerschaft gelten für Hiwis dieselben Rechte wie für alle Arbeitnehmerinnen. Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach erhalten weibliche Hiwis Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird durch das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (DLZP) festgelegt. Dort können werdende Eltern sich beraten lassen. Telefonnummer und E-Mailadresse des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin kann der Bezugsabrechnung entnommen werden oder über ein Kontaktformular erfolgen. Nach Ablauf der acht Wochen beginnt die Elternzeit mit 67 Prozent des Gehalts, mindestens jedoch 300 Euro. Die Elternzeit kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf zwölf Monate Elternzeit besteht, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Wenn beide Elternteile das Elterngeld beziehen, können sie gemeinsam bis zu 14 Monate Elternzeit nehmen. „Da die Hiwi-Verträge an der FH nur über ein halbes Jahr gehen, endet die Zahlung des Elterngeldes mit Ablauf des Vertrags. Wer Elterngeld bezieht, hat außerdem keinen automatischen Anspruch auf einen neuen Hiwi-Vertrag“, sagt Küchmeister.
Urlaub und Feiertage
Auch Hiwis müssen sich erholen. Nach dem Bundesurlaubgesetz hat ein/e Arbeitnehmer*in bei fünf Arbeitstagen in der Woche ein Recht auf mindestens 24 Werktage Urlaub. Wenn jemand nur drei Tage arbeitet, wird das umgerechnet. Am Ende muss jeder auf die Mindestanzahl von vier Wochen Urlaub im Jahr kommen. Wenn Studierende länger als zwei Wochen pro Semester in den Urlaub fahren möchten, wird das oftmals intern in den Abteilungen mit Überstunden ausgeglichen. „Nach dem Bundesurlaubsgesetz darf der erstmalige Anspruch auf Urlaub erst nach sechs Monaten erhoben werden. Da Hiwi-Verträge teilweise nur sechs Monate gehen, ist das in der Praxis anders“, schildert Küchmeister. Die jeweilige Einrichtung, in der die Studierenden angestellt sind, dokumentiert und regelt den Urlaub. „Die Arbeitsverträge für Hiwis an der FH sind so vielfältig, dass der individuelle Urlaubsanspruch nicht zentral organisiert und dokumentiert werden kann“, sagt die Leiterin der Personalabteilung. Wer Fragen bezüglich des Urlaubs hat, kann sich gerne an an Gabriele Küchmeister oder Renate Bock von der Personalabteilung wenden. Ein wichtiger Zusatz: Der Urlaub muss von den Hiwis während der Vertragslaufzeit genommen werden, weil er nicht ausgezahlt werden kann.
Auch bei Feiertagen haben Hiwis dieselben Rechte wie alle Arbeitnehmer*innen in Deutschland. Fällt der Arbeitstag eines Hiwis auf einen Feiertag, so muss diese/r die Arbeitszeit nicht nachholen.
Kündigung
Arbeitnehmer*innen oder Arbeitgeber*innen können das Arbeitsverhältnis zwei Wochen zum Monatsende kündigen. „Sollten Hiwis kurzfristig in einen neuen Job gehen oder sollte es andere Gründe geben, die eine kurzfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nötig machen, so können wir den Vertrag bei Wahrung der gegenseitigen Interessen durch einen Auflösungsvertrag schneller auflösen“, versichert Küchmeister.
Im Klartext
Paragrafen- und Rechtssprache kann verwirrend sein. Hier folgt die Aufklärung zweier Abschnitte eines jeden Hiwi-Vertrages an der FH. „Beruht eine Arbeitsunfähigkeit auf einem von einem Dritten zu vertretenden Umstand, so hat die wissenschaftliche/studentische Hilfskraft ihre Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Fortzahlung der Vergütung an die Fachhochschule Kiel, vertreten durch den Kanzler abzutreten.“ Kurz bedeutet das: Wenn jemand Drittes für den Ausfall des Hiwis verantwortlich sein sollte, bezahlt dieser, also der/die Verursacher*in, den Schadensersatz. Der Schadensersatz geht an die FH, damit diese den Ausfall kompensieren kann. „Diese Regel dient lediglich dazu, dass die FH nicht doppelt zahlen muss und der/die Schadensverursacher*in in die Pflicht genommen wird“, erklärt Küchmeister.
Und was ist unter dem Satz „§ 37 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) findet sinngemäß Anwendung“ zu verstehen? § 37 beinhaltet, dass Hiwis ein halbes Jahr lang, nachdem sie aus ihrer Hiwi-Anstellung ausgeschieden sind, Ansprüche geltend machen können. Damit wird sichergestellt, dass die Vertragspartner*innen nicht Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses gegenseitig Ansprüche geltend machen können.