Auszug aus der Studienordnung

§ 8      Ziel des berufspraktischen Studienteils

 

Ziele der berufspraktischen Tätigkeit sind die Anwendung der im Studium erworbenen Kenntnisse auf betriebliche Problemstellungen und/oder der Erwerb fachspezifischer Fertigkeiten und Kenntnisse sowie das fachspezifische praktische Heranführen an Arbeiten und Aufgaben aus dem künftigen beruflichen Tätigkeitsfeld.

 

 

§ 9      Zeitpunkt und Dauer des berufspraktischen Studienteils

 

(1) In das Master-Programm ist ein berufspraktischer Studienteil eingeordnet. Der berufspraktische Studienteil soll in der Regel im vierten Studienhalbjahr absolviert werden.

 

(2) Die innerhalb des berufspraktischen Studienteils durch die Hochschule bestimmte und betreute Tätigkeit entspricht 300 Stunden, die innerhalb von 12 Wochen zu erbringen sind. Eine zeitliche Teilung ist nur im begründeten Ausnahmefall möglich. Über die Ausnahme entscheidet das Praktikantenamt des Fachbereichs Wirtschaft.

 

 

§ 10    Ort und Inhalt des berufspraktischen Studienteils

 

(1) Der berufspraktische Studienteil ist in einem Betrieb im weitesten Sinne abzuleisten.

 

(2) Der Betrieb soll gewährleisten, dass betriebswirtschaftliche Fragestellungen bearbeitet werden. Die Aufgaben des berufspraktischen Studienteils müssen die Studieninhalte in sinnvoller Weise ergänzen bzw. in sinnvollem Bezug zu den Studieninhalten stehen.

 

(3) Der Aufgabenbereich des berufspraktischen Studienteils soll Anknüpfungspunkt für die Bearbeitung der Bachelor- bzw. der Master-Thesis sein.

 

 

§ 11    Anmeldung, Anerkennung, Betreuung des berufspraktischen Studienteils und Berichte über den berufspraktischen Studienteil

 

(1) Ein(e) Studierende(r) meldet den berufspraktischen Studienteil vor Antritt beim Praktikantenamt des Fachbereichs Wirtschaft an. Das Praktikantenamt entscheidet über die Anerkennung der Praktikan­tenstelle.

 

(2) Über den berufspraktischen Studienteil ist von der/dem Studierenden ein Bericht anzufertigen. Es soll damit nicht nur Auskunft über die Tätigkeiten gegeben werden. Die/der Studierende soll vielmehr über das Zusammenspiel der Lehrinhalte an der Hochschule mit den Inhalten des berufspraktischen Studienteils reflektieren. Die Erstellung dieses Berichtes wird von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers betreut. Der Bericht ist in einfacher Ausfertigung spätestens vier Wochen nach Abschluss des berufspraktischen Studienteils im Praktikantenamt vorzulegen.

 

(3) Dieser Bericht ist Grundlage für die Entscheidung der betreuenden Lehrkraft, ob die Studienleistung erfolgreich erbracht wurde.

 

 

§ 12    Praktikantenamt

 

(1) Die Organisation des berufspraktischen Studienteils erfolgt durch das Praktikantenamt des Fachbereichs Wirtschaft. Es wird von einer Professorin oder einem Professor geleitet. Die Leiterin oder der Leiter des Praktikantenamtes wird vom Konvent des Fachbereichs Wirtschaft für drei Jahre gewählt. Das Praktikantenamt erlässt Richtlinien zur Durchführung des berufspraktischen Studienteils.

 

(2) Die Studierenden suchen sich selbständig eine Praktikantenstelle. Sie werden dabei durch das Praktikantenamt unterstützt. Ein Rechtsanspruch der Studierenden auf Beschaffung einer Praktikantenstelle durch die Fachhochschule Kiel besteht nicht.