Vor­prak­ti­kum

Das Vor­prak­ti­kum soll dazu die­nen, grund­le­gen­de fach­spe­zi­fi­sche Kennt­nis­se und Fer­tig­kei­ten zu er­wer­ben und Ar­beits- und Wirt­schafts­ab­läu­fe in land­wirt­schaft­li­chen Be­trie­ben ken­nen zu ler­nen. Es soll in Be­trie­ben durch­ge­führt wer­den, die als Aus­bil­dungs­stät­ten zur Aus­bil­dung für den Aus­bil­dungs­be­ruf Land­wir­tin oder Land­wirt un­be­fris­tet an­er­kannt sind. Aus­ge­nom­men von die­ser Re­ge­lung sind Prak­ti­ka, die im Aus­land ge­tä­tigt wer­den. Das Vor­prak­ti­kum darf nicht im el­ter­li­chen Be­trieb ab­sol­viert wer­den.

Zwi­schen der Prak­ti­kan­tin oder dem Prak­ti­kan­ten und dem Aus­bil­dungs­be­trieb ist ein Prak­ti­kums­ver­trag zu schlie­ßen. Ein Mus­ter­ver­trag steht zur Ver­fü­gung.

Für die An­er­ken­nung des Vor­prak­ti­kums ist von dem Prak­ti­kums­be­trieb ein Zeug­nis aus­zu­stel­len, in dem In­halt und Dauer der Tä­tig­kei­ten be­schei­nigt wer­den. Wei­ter­hin ist von der Prak­ti­kan­tin oder dem Prak­ti­kan­ten ein Be­richt zu fer­ti­gen. Nä­he­re In­for­ma­tio­nen kön­nen aus dem Merk­blatt zum Be­richt ent­nom­men wer­den.

An­stel­le des Vor­prak­ti­kums wer­den auch ei­ni­ge ab­ge­schlos­se­ne Be­rufs­aus­bil­dun­gen oder das land­wirt­schaft­li­che Prak­ti­kum mit ab­ge­schlos­se­ner Prak­ti­kan­ten­prü­fung an­er­kannt. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen hier­zu ste­hen in der Prak­ti­kums­richt­li­nie.